Kostenübernahme

Die gesetzlichen Krankenkassen erkennen Lichtsignalanlagen, Vibrationsmeldegeräte, Licht- und Vibrationswecker als Hilfsmittel an. Sie sind im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen in der Produktgruppe 16 („Kommunikationshilfen“) aufgeführt.

Licht- und Vibrationsanlagen müssen Sie beantragen.

Dazu brauchen Sie eine Verordnung von Ihrem Arzt und einen Kostenvoranschlag von der HGT. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Die Höhe des Zuschusses ist unterschiedlich je nach Produkt, Bedarf und Krankenkasse. Für Licht- oder Vibrationsanlagen, die nicht zuhause, sondern am Arbeitsplatz benötigt werden, sind die Krankenkassen nicht zuständig. In dem Fall wenden Sie sich bitte an den Betriebsrat oder Behindertenbeauftragten Ihrer Firma, an das Integrationsamt oder an die Reha-Servicestellen der Agenturen für Arbeit.

Fördermöglichkeiten u. Zuschüsse

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